@phdthesis{Steeb, type = {Bachelor Thesis}, author = {Christian Steeb}, title = {M{\"o}glichkeiten und Grenzen der Steuergestaltung mit doppelst{\"o}ckigen Personengesellschaften}, url = {https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bsz:944-opus--964}, pages = {XX, 62 S.}, abstract = {Mit seinem Urteil vom 25.02.19911 wollte der BFH lediglich klarstellen, dass Mitunternehmer der Untergesellschaft (abgesehen von weiteren Direktbeteiligten) nur die Obergesellschaft ist und nicht die Obergesellschafter. In der Literatur und Praxis wurde dieses „gro{\"s}z{\"u}gige Machtwort“ des BFH jedoch aufgrund seiner missgl{\"u}ckten Formulierung in der Form aufgefasst, als habe die Obergesellschaft eine abschirmende Wirkung in Hinblick auf Leistungsbeziehungen zwischen der Untergesellschaft und den lediglich an der Obergesellschaft beteiligten Obergesellschaftern. Durch diese Formulierung ergab sich die steuerliche Gestaltungsm{\"o}glichkeit, durch ebensolche Leistungsbeziehungen, wie Nutzungs{\"u}berlassungen zwischen Obergesellschaftern und Untergesellschaft, die Gewerbesteuer auf Ebene der Untergesellschaft zu minimieren. Grund daf{\"u}r war, dass diese {\"u}berlassenen Wirtschaftsg{\"u}ter mangels direkter Mitunternehmerschaft des Obergesellschafters bei der Untergesellschaft kein Sonderbetriebsverm{\"o}gen darstellten und somit auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe die daraus resultierenden Aufwendungen auch nicht neutralisiert werden mussten. Dies veranlasste den Gesetzgeber dazu, im Rahmen des Steuer{\"a}nderungsgesetzes vom 25.02.19923 mit der Einf{\"u}hrung des \S 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dieser Gestaltung einen Riegel vorzuschieben. Durch die neue Norm wurde der Obergesellschafter, welcher mit der Untergesellschaft in Leistungsbeziehungen trat, einem direkt an der Untergesellschaft beteiligten Mitunternehmer gleichgestellt. Insofern war die „Rechtsformalternative“ nicht mehr attraktiv; was blieb waren jedoch die Doppel-stockstrukturen.}, language = {de} }